Kündigung in der Probezeit nach Schweizer Recht


Der Artikel behandelt, ob eine Probezeit besteht und wie lange sie dauert, wie lange die Kündigungsfrist ist und gibt dann noch ein paar weitere Informationen zur Kündigung.


1. Probezeit

Zuerst ist zu prüfen, ob und über welchen Zeitraum eine Probezeit gültig ist.

1.1 Ursprüngliche Dauer der Probezeit


Die Standarddauer der Probezeit gemäss Obligationenrecht (OR) ist 1 Monat für unbefristete Arbeitsverhältnisse (OR Art. 335b).

Eine andere Dauer ist möglich und zwar:

  • Keine Probezeit
  • oder die Probezeit kann bis maximal 3 Monate im Total verlängert werden.

Eine solche andere Regelung ist gültig in folgenden Fällen:

  • falls es so schriftliche vereinbart wurde (z.B. Arbeitsvertrag; mündlich ist nicht gültig),
  • falls ein Normalarbeitsvertrag (NAV) etwas festlegt und im Arbeitsvertrag nichts zur Probezeit steht (falls etwas im Arbeitsvertrag steht, so hat es Vorrang), oder
  • falls es im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) steht.

Handelt es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag, so gibt es keine Probezeit, ausser es sei im Arbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbart worden (OR Art. 334).

1.2 Verlängerte Probezeit bei Krankheit, Unfall und gesetzlichen Pflichten


Es ist möglich, dass die effektive Probezeit wegen Krankheit, Unfall oder der Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht verkürzt wird. Ein Beispiel wäre, dass der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit am Arbeitsplatz mehrere Arbeitstage gefehlt hat. Das Obligationenrecht sieht in diesen Fällen eine Verlängerung der Probezeit um diese Tage vor (OR Art. 335b).


2. Kündigungsfrist

Die Standarddauer der Kündigungsfrist während der Probezeit ist 7 Kalendertagen (OR Art. 335b).

Das heisst, wenn am 5. Januar die Kündigung ausgesprochen wird, der letzte Arbeitstag am 12. Januar ist. Wird am 12. Januar nicht gearbeitet, so ist der letzte Arbeitstag früher.

Die Kündigungsfrist während der Probezeit kann durch schriftliche Abrede (Arbeitsvertrag), Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag ganz wegbedungen, verkürzt oder verlängert werden.


3. Kündigung

Wird die Kündigung in der Probezeit ausgesprochen, so endet das Arbeitsverhältnis wie oben im Kapitel Kündigungsfrist aufgeführt.

Wird die Kündigung am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen, so endet das Arbeitsverhältnis diese 7 Tage (oder wieviel auch immer) später, auch wenn der letzte Arbeitstag dann nicht mehr in der Probezeit liegt.

Die Sperrfristen haben keine Wirkung bei während der Probezeit ausgesprochenen Kündigungen (OR 336c Abs.1). Damit haben Krankheit, Militär, Zivilschutz, Zivildienst, Schwangerschaft oder Hilfsaktionen im Ausland keinen Einfluss auf die Kündigung. Die Kündigung bleibt gültig und der letzte Arbeitstag bleibt derselbe.




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