Minusstunden bei Kündigung
Dieser Artikel behandelt, wann Minusstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Mitarbeiter vom Lohn abgezogen werden dürfen und wann nicht. Er behandelt Schweizer Recht.
Es sind drei Fälle zu unterscheiden:
1. Lohnfortzahlung bei bestimmten Fällen gemäss Gesetz
Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen vor, dass der Arbeitgeber trotz nicht erhaltener Arbeitsleistung den Lohn bezahlen muss. Sind die Minusstunden durch solche Fälle begründet, dann dürfen sie nicht vom Lohn abgezogen werden.
Das Gesetz kennt folgende Lohnfortzahlungen (OR Art. 324a):
- Für eine beschränkte Zeit: Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, sowie weitere nicht genau aufgeführte Fälle, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (z.B. Wohnungswechsel denkbar usw.).
Die genaue Dauer ist abhängig vom Dienstjahr und der Skala. - Während der gesamten Schwangerschaft
2. Annahmeverzug durch Arbeitgeber
In diesem Fall dürfen die Minusstunden nicht abgezogen werden.
Diese Situation liegt vor, wenn der Mitarbeiter zwar arbeiten wollte, der Arbeitgeber aber dem Mitarbeiter zu wenig Arbeit gegeben hat. Dies kann zum Beispiel vorkommen, wenn die Auftragslage des Unternehmens tief ist.
Auch in diese Kategorie fällt, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zu wenig Arbeit zuweist, weil er mit seiner Arbeitsqualität nicht zufrieden ist. Diese Angelegenheit hätte früher geklärt werden müssen, bevor der Arbeitsvertrag zu den heutigen Konditionen in Kraft trat (zum Beispiel in der Probezeit).
In diesen Fällen dürfen die Minusstunden nicht vom Lohn abgezogen werden, da das Problem darin liegt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu wenig Arbeit gegeben hat (OR Art. 324).
3. Zu wenig erbrachte Arbeitsleistungen begründet im Verhalten des Arbeitnehmers
Leistet der Arbeitnehmer nicht genügend Arbeitsstunden obwohl er dazu die Möglichkeit gehabt hätte, so liegt die Verantwortung dafür bei ihm.
Als Beispiel kommt in Frage, wenn der Mitarbeiter sich nicht für genügen Arbeitstage anmeldet, zu viele Ferien oder Freitage nimmt oder jeweils spät erscheint und früh nach Hause geht.
In diesen Fällen darf ein Lohnabzug vorgenommen werden.
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