Steueroptimierung als Unternehmer: Die Klassiker

Jeder Schweizer Unternehmer überlegt sich irgendwann diese klassischen Standardmöglichkeiten zur Steueroptimierung. Diese werden kurz erklärt um Steuerfehler zu vermeiden.

Einleitung

Es gibt mehrere Standardwerkzeuge um als Unternehmer die Steuern zu senken. Die einfachste Idee ist es den Unternehmenssitz in einen steuergünstigen Kanton zu verlegen und Dividenden zu beziehen. Dies und ähnliches wird in diesem Artikel diskutiert. Der Fokus ist auf Kleinunternehmen mit nur einem oder wenigen Mitarbeitern. Vieles ist aber auch bei grösseren Unternehmen anwendbar.

Ausgeglichenes Einkommen über die Jahre

Die private Einkommenssteuer in der Schweiz ist progressiv. Das Beispiel in den nachfolgenden Tabellen illustriert dies. Die erste Tabelle zeigt schwankendes Einkommen über die Jahre. Die zweite Tabelle zeigt ein ausgeglichenes Einkommen. Der totale Steuersatz ist tiefer bei ausgeglichenem Einkommen über die Jahre.

1. Jahr2. JahrTotal
Einkommen80'000160'000240'000
Einkommenssteuern11'00835'00346'011
Steuersatz13.8%21.9%19.2%
Zusatzinfo: Alle Werte in CHF. Alleinstehend. Steuern Bund, Kanton und Gemeinde 2024 und 2025 in der Stadt Zürich.

Die nächste Tabelle zeigt ausgeglichenes Einkommen und einen Totalen Steuersatz von 18.3% über beide Jahre.

1. Jahr2. JahrTotal
Einkommen120'000120'000240'000
Einkommenssteuern21'96821'88943'857
Steuersatz18.3%18.2%18.3%
Zusatzinfo: Alle Werte in CHF. Alleinstehend. Steuern Bund, Kanton und Gemeinde 2024 und 2025 in der Stadt Zürich.

Wie obere beide Tabellen zeigen, ist der totale Steuersatz höher, wenn das Einkommen schwankt (19.2% im Vergleich zu 18.3%). Daher ist ein Grundziel der Steueroptimierung, das private Einkommen im Rahmen des Zulässigen über die Jahre auszugleichen.

Die Steuerersparnis ist in oberem Beispiel nicht sehr gross. Sie kann je nach Situation viel grösser sein.

Rechtsform: Einzelfirma oder AG/GmbH

Die Vorteile einer Einzelfirma sind der tiefere AHV-Abgabensatz bei tiefen Löhnen. Ebenfalls besteht keine Pflicht zur Pensionskasse.

Der Nachteil einer Einzelfirma ist, dass alles Einkommen automatisch im Jahr des Erfolgs der privaten Einkommenssteuer unterliegt. Dies kann zu sehr stark schwankendem Einkommen führen. Hier ist der Gestaltungsspielraum bei einer AG/GmbH grösser. Ebenfalls besteht bei einer AG/GmbH die Möglichkeit zur Dividende.

Privater Wohnsitz

Der einfachste Ansatz um die Steuern zu senken, ist es in einen steuergünstigen Kanton und Gemeinde umzuziehen.

Steuerlich gilt der Ort als Wohnsitz, wo der Lebensmittelpunkt der Person ist.

Die Steuerämter kontrollieren manchmal, dass nach dem Umzug der neue Lebensmittelpunkt auch wirklich am neuen Ort ist. Dazu können die Steuerämter umfangreiche Daten anfragen, wie Kreditkartenauszüge, Bankauszüge usw.

Die Steuerämter kontrollieren eher, wenn von einem Hoch- in einen Tiefsteuergemeinde umgezogen wird. Und wenn noch eine (Zweit-)Wohnung im in der Hochsteuergemeinde beibehalten wird, dann ist ein Nachfragen des Steueramtes der Hochsteuergemeinde nochmals wahrscheinlicher.

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Sitz des Unternehmens

Statutarischer Sitz

Gibt es eine AG/GmbH und der Gewinn wird nicht als Lohn ausbezahlt, sondern einbehalten, so fallen Gewinnsteuern an. Diese versteuerten Gewinne können im Unternehmen verbleiben oder später als Dividende ausbezahlt werden.

Der Gewinnsteuersatz unterscheidet sich stark zwischen den Kantonen und Gemeinden. Durch eine geschickte Wahl des Kantons und der Gemeinde kann die Gewinnsteuer in etwa halbiert werden im Vergleich zu einer Hochsteuergemeinde.

Bei einem Unternehmen kann der offizielle Sitz angegeben werden. Das Unternehmen wird gemäss Gesetz dort besteuert, wo seine operative Leitung stattfindet. Das kann am offiziellen Sitz sein, muss aber nicht.

Die Steuerbehörden können Abklärungen treffen, wenn sie vermuten, dass der offizielle Sitz des Unternehmens nicht dem realen Zentrum des Unternehmens entspricht. Die Behauptung des Steueramtes kling in etwa so: "Ja, der offizielle Sitz des Unternehmens ist im steuergünstigen Zug, aber wir vermuten, dass primär aus ihrem Wohnsitz in der Stadt Zürich gearbeitet wird. Daher sind wir der Meinung der steuerliche Sitz des Unternehmens ist in der Stadt Zürich."

Insbesondere bei Verlegung des Sitzes von einem Hochsteuer- in einen Tiefsteuerkanton, kann dies zusätzliche Abklärungen durch das Steueramt am Wegzugsort auslösen.

Wie bei einer AG/GmbH, so wird auch bei Einzelfirmen und Personengesellschaften ein Teil der Einnahmen am (steuerlichen) Sitz der Einzelfirma oder Personengesellschaft besteuert.

Interkantonale Steuerausscheidung

Unternehmen werden oft an einem Ort besteuert. Es muss aber nicht nur ein Ort sein.

Beispiel: Ein Unternehmer wohnt in Zug. Er hat eine GmbH mit offiziellem Sitz in Zürich. Das Unternehmen hat nur ihn als angestellten. Er arbeitet pro Woche drei Tage in Zürich und zwei Tage in Zug im Homeoffice. Hier kann versucht werden eine steuerlichen Betriebsstätte in Zug geltend zu machen. Diese ist in den Steuererklärungen des Unternehmens entsprechend zu deklarieren. Damit wird ein Teil des Unternehmensgewinnes in Zug besteuert. Zug hat tiefere Steuern als Zürich.

Werden Betriebsstätten deklariert, so muss auch die Aufteilung des Gewinnes zwischen dem Hauptsitz und den Zweigniederlassungen begründet werden. Es kommen verschiedene Verteilungsschlüssel in Frage. Die Verteilschlüssel müssen begründet und auch irgendwie belegt werden können.

Beweisdokumente

Wohnt ein Unternehmer in einer Hochsteuergemeinde und macht geltend, dass sein Unternehmen an einem Ort mit tieferen Steuern besteuer werden soll, so kann dies vom Steueramt angezweifelt werden.

Es kann sein, dass in den 1970er Jahren ein Briefkasten in einem anderen Kanton ausreichend war. Es war wohl auch damals nicht dem Gesetz entsprechend und damit unzulässige Steuerumgehung, wurde aber wohl weniger kontrolliert. Diese Zeiten sind längst vorbei. Die Steuerämter schauen zunehmend genauer hin.

Ein Mietvertrag mit einem leeren Tisch und einem Drucker reichen nicht aus um das Steueramt zu überzeugen. Es braucht weitere Belege, wie Stromrechnungen usw.

Es ist vorteilhaft während des Jahres solche Belege zu sammeln:

  • Tankrechnungen am Geschäftsort (d.h. am Geschäftsort Treibstoff einkaufen)
  • Einkaufsquittungen generieren indem der Pausenkaffee bei einem Café in der Nähe des Arbeitsortes konsumiert wird
  • usw.

Lohn vs Dividende

Ist das Unternehmen ein AG oder GmbH, so besteht die Möglichkeit dem Eigentümer anstelle von Lohn eine Dividende zu bezahlen.

Erwirtschaftet ein Unternehmen Gewinne, so wird darauf die Gewinnsteuer fällig. Und aus diesen versteuerten Gewinnen können dann Dividenden bezahlt werden.

Vorteile von Lohn und Dividenden

Eine Dividende hat folgende Vorteile:

  • Es fallen keine Sozialabgaben an
  • Sie wird in der privaten Steuererklärung durch den Bund und viele Kantone nur teilweise besteuert. Das heisst, es fallen Steuern für eine Dividende von CHF 100 an, wie wenn die Dividende nur z.B. CHF 50 gewesen wäre.

Besteuerung von Dividenden: Gewinn werden zuerst auf Stufe Unternehmen mit der Gewinnsteuer erfasst. Und bei Ausschüttung als Dividende an den Eigentümer wird es nochmals mit der privaten Einkommenssteuer erfasst. Das heisst, es wird zwei Mal besteuert. Um diese dopplete Besteuerung zu mildern, gibt es beim Bund und den Kantonen eine Teilbesteuerung bei der privaten Einkommenssteuer.

Der Vorteile von Lohn liegt darin, dass die Sozialversicherungsabgaben einen Mehrwert generieren:

  • Bis zu einem gewissen Einkommen sind die Beiträge an die AHV rentenbildend. Das heisst, wenn mehr AHV bezahlt wird, dann wird auch die Rente bei Pensionierung höher ausfallen. Darüber hinaus sind AHV-Beiträge nicht mehr rentenbildend. Der genaue Betrag ist von Person zu Person verschieden, je nach bisherigen AHV-Einzahlungen und späteren. Bei Ehepaaren spielt auch das Einkommen des Partners eine Rolle aufgrund des AHV-Splittings. Die maximale AHV-Rente wird ausbezahlt ab einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 90'720 und ohne Beitragslücken3.
  • Die Beiträge an die Pensionskasse werden im Rentenalter als Kapital zurückbezahlt oder es kann eine Rente bezogen werden. Die Pensionskasse bezahlt eine Rente bei Invalidität.
  • Die Unfallversicherung erbringt Leistungen bei einem Unfall
  • Eine Krankentaggeldversicherung zahlt bei Krankheit den Lohnausfall
  • Die Invalidenversicherung bezahlt eine Rente bei Invalidität
  • usw.

Besteuerung von Lohn: Auf den Lohn werden zuerst die Sozialabgaben erhoben und danach wird er zu 100% von der der privaten Einkommenssteuer erfasst.

Bei welcher Variante schlussendlich mehr Geld beim Eigentümer verbleibt, ist stark abhängig vom Wohnort und vom Ort des steuerlichen Sitzes des Unternehmens. Je nach Kombination kann bei der Dividende bedeutend mehr vom ursprünglichen Geld übrigbleiben.

Bei der Dividende fallen Steuern an, von welchen der Eigentümer keinen Mehrwert erhält. Das Geld ist weg. Bei Soziallseistungen auf Lohn sieht es anders aus. Hier fallen auch Abgaben an, aber für viele der Abgaben erhält der Lohnempfänger auch eine Versicherungsleistung, spätere Rente oder Kapitalauszahlungen. Dies macht ein direkter Vergleich mit der Dividende schwierig.

Die Kantone gestalten ihre Steuern oft so, dass sich keine grosse Ersparnis durch Dividende anstelle Lohn ergibt, wenn sowohl der Wohnsitz als auch der steuerliche Sitz des Unternehmens im selben Kanton sind.

Die Gewinnsteuer des Unternehmens ist nicht progressiv. Das heisst, es fällt der volle Gewinnsteuersatz an, egal wie gross oder klein der Gewinn ist. Dieser Satz ist in vielen Kantonen hoch. Dies kann dazu führen, dass bei geringem Einkommen Lohn die definitiv bessere Variante ist, da mehr Geld im privaten Portemonnaie des Unternehmers landet und noch zusätzlich ein Mehrwert durch die Sozialversicherungen ensteht.

Dividenden sind tendenziell erst interessant, wenn bereits ein hoher Lohn ausbezahlt wird. Wieviel Lohn ist abhängig von von der Einzelsituation und den persönlichen Präferenzen von mehr Geld jetzt versus später mehr Rente. Um hier dennoch irgend, wenn auch sehr ungenaue, Zahl nennen zu können: Unterhalb eines Einkommens von CHF 120'000 pro Jahr ist eine Dividende kaum vorteilhaft.

Aus Liquiditätsplanungssicht sei noch zu erwähnen: Bei der Dividende fällt die Verrechnungssteuer von 35% an. Diese kann üblicherweise zurückgefordert werden. Damit ist es keine "Steuer". Es führt aber dazu, dass der volle Geldbetrag dem Unternehmer privat nicht sofort zur Verfügung steht, sondern er muss auf die Rückzahlung mindestens ca. 1-2 Jahr warten.

Lohn mehr wie Dividende ausgestalten

Vereinfacht gesagt ist die Dividende im Vergleich zu Lohn: Mehr Geld jetzt, dafür weniger Rente später.

Oft kann der Lohn mehr wie eine Dividende ausgestaltet werden, indem auf nicht zwingende Versicherungen verzichtet wird. Nicht zwingend sind:

  • Die Pensionskasse (BVG) ist nur zwingend bis zum maximalen obligatorischen Lohn von CHF 90'720 (20254). Beträge darüber müssen nicht bei der Pensionskasse versichert sein.
  • Die Unfallversicherung ist nur bis zu Löhnen von CHF 148'2005 obligatorisch. Eine Unfallzusatzversicherung (UVGZ) ist nicht obligatorisch.
  • Eine Krankentaggeldversicherung (KTG) ist nicht obligatorisch

Regulierung der Behörden für Lohn vs Dividende

Die Aufteilung von Lohn und Dividende kann nicht frei gewählt werden. Es gibt sehr detaillierte Regeln, die eingehalten werden sollten.

Ist der Lohn zu klein und die Dividende zu hoch, so kann die Ausgleichskasse die Dividende bei einer AHV-Kontrolle als Lohn aufrechnen. Dann sind die Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Dies führt zu einer Doppelbelastung auf Stufe Unternehmen: auf die bereits veranlagte Gewinnsteuer zahlt das Unternehmen nun zusätzlich Sozialabgaben. Zusätzlich kann es zu einer Aufrechnung in der privaten Einkommenssteuer führen.

Ist der Lohn zu hoch und die Dividende zu klein, so kann das Steueramt bei der Veranlagung der Gewinnsteuern den Lohn aufrechnen als Firmengewinn6. Auch dies führt zu einer Doppelbelastung auf Stufe Unternehmen: Es wird Gewinnsteuer erhoben auf Lohn, auf welchen bereits Sozialversicherungsabgaben bezahlt wurden.

Meist ist der zu tiefe Lohn der Diskussionspunkt. Der Bund gibt Leitplanken zur Mindesthöhe des Lohnes im Vergleich zur Dividende heraus. Dies ist in der Wegleitung zum Massgebenden Lohn7 beschrieben. Einige der Punkte sind vereinfacht gesagt:

  • Erst wenn ein angemessener branchenüblicher Lohn bezahlt wurde, darf Dividende ausbezahlt werden
  • Dividenden von 10 Prozent oder mehr im Verhältnis zum Steuerwert des Unternehmens sind vermutungsweise überhöht

Der Steuerwert des Unternehmens wird durch die Steuerbehörden berechnet.

Vermeidung von ungenutzen Verlustvorträgen

Fällt in einer Kapitalgesellschaft Gewinn an, so wird darauf Gewinnsteuer bezahlt. Gerät das Untenehmen in einem späteren Jahr in eine Verlustzone, so entstehen steuerliche Verlustvorträge. Das heisst, das Unternehmen muss keine Gewinnsteuer zahlen bis es diese Verluste wieder kompensiert wurden. Sind alle Verluste aus Vorjahren wieder durch neue Gewinne weggemacht worden, so bezahlt das Unternehmen wieder Gewinnsteuern.

Vermeidung Ablauf von Verlustvoträgen bei Fortbestand des Unternehmens

Die steuerlichen Verlustvoträge haben ein Ablaufdatum von 7 Jahren (DBG8 Art. 67 bzw. 31). Dies gilt es zu vermeiden.

Mit anderen Worten erklärt: In einem ersten Schritt macht ein Unternehmen Gewinne und zahlt Gewinnsteuern. Danach zahlt es Dividenden aus, welche frei von Sozialabgaben an den Eigentümer ausbezahlt werden können und beim Eigentümer bevorzugt besteuert werden.

Man erkauft sich somit im ersten Schritt das Recht, Geld zu Vorzugskonditionen an den Eigentümer auszahlen zu können. Verfallen nun Verlustvoträge, so kann Schritt zwei nicht mehr stattfinden, da die Gewinne nicht mehr da sind zum Auszahlen. Damit wurden Gewinnsteuern bezahlt ohne einen Nutzen daraus zu ziehen wie in Schritt zwei.

Vermeidung Verlustvortäge bei Liquidation des Unternehmens

Ein ähnlicher Fall tritt bei Liquidation des Unternehmens ein: Zum Liquidationzeitpunkt noch bestehende steuerliche Verlustvoträge können nicht mehr mit Gewinnen verrechnet werden. Dies gilt es zu vermeinden aus dem selben Grund wie beim Fortbestand des Unternehmens.

Es gibt bei Liquidation noch einen weiteren Fall der vermieden werden sollte: Zum Liquidationszeitpunkt sollten keine Verlustvorträge bestehen, die das Aktien- oder Stammkapital schmälern. Falls möglich, sollte in der Zeit vor der Liquidation auf Lohn verzichtet werden um diese Verlustvorträge verschwinden zu lassen. Die Begründung ist folgende: Aktien- oder Stammkapitalauszahlungen kann bei Liquidation frei von Sozialabgaben und frei von privaten Einkommenssteuern an den Eigentümer ausbezahlt werden. Im beschriebenen Fall führt der Lohnverzicht dazu, dass mehr Aktien- oder Stammkapital bei der Liquidation vollkommen abgabenfrei ausbezahlt werden kann.

Bonus- und ähnliche Rückstellungen

Dieser Abschnitt ist nur für Kapitalgesellschaften (AG/GmbH) relevant.

Ein Unternehmer bezieht einen Lohn während des Jahres. Bei kleineren Unternenmen ist in vielen Fällen der Lohn in etwa so geschätzt, dass das Unternehmen am Ende des Jahres weder Gewinn noch Verlust zeigt.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Buchhaltung für das abgelaufene Jahr erst im Folgejahr finalisiert wird. Gemäss Gesetz ist dazu bis zum 30. Juni Zeit.

Was passiert nun, wenn die Buchhaltung unerwarteterweise einen Gewinn zeigt?

Der übliche Ablauf ist wie folgt: Es ist zu spät um dem Unternehmer den Lohn nachträglich zu erhöhen, da das alte Jahr bereits vorbei ist. Aber es kann dem Eigentümer im aktuellen Jahr ausbezahlt werden. Da der Grund für diese Nachzahlung im Geschäftsgang im alten Jahr begründet ist, darf dafür im alten Jahr eine "Bonusrückstellung" gebucht werden. Danach zeigt das alte Jahr keinen Gewinn mehr und es fällt auch keine Gewinnsteuer an im alten Jahr.

Dies ist derselbe Prozess, wie es auch bei jedem grösseren Unternehmen mit nicht-beteiligten Mitarbeitern geschieht. Die Boni für das alte Jahr werden erst im neuen Jahr festgelegt und entsprechend auch erst im neuen Jahr ausbezahlt.

Der Bonus wird auf dem Lohnausweis des Auszahlungsjahres aufgeführt, wie es auch bei normalen nicht-beteiligten Mitarbeitern üblich ist.

Dieser Bonus für ein vergangenes Jahr ist dem Unternehmer im Folgejahr auszuzahlen. Alles andere wäre merkwürdig - kein normaler Angestellter würde sich damit einverstanden erklären, dass ein Bonus über mehrere Jahre vom Unternehmen einbehalten würde.

Ergebnisssteuerung

Der Gewinn/Verlust eines Unternehmens lässt sich in beschränktem Masse steuern durch die Bildung und Auflösung von (stillen) Reserven. Dies wird steuerlich in gewissen Fällen explizit akzeptiert (z.b. Warendrittel usw.). Somit können Gewinnsteuern in guten Jahren verhindert werden.

Weitere Steueroptimierungsmöglichkeiten

Pensionskassen

Einzahlungen in die Pensionskasse durch den Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden steuerlich begünstigt. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten hier zusätzlich Geld einzuzahlen durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer.

Geschäftsfahrzeuge

Geschäftsfahrzeuge sind weit verbreitet. Gegen eine Gebühr darf der Mitarbeiter diese auch privat benützen. Dies ist in vielen Fällen abgabentechnisch vorteilhaft.

Investitionen

Investitionen des Unternehmens können abgeschrieben werden, was den aktuellen Gewinn und damit die Gewinnsteuern senken kann.

In Frage kommen Maschinen, Immobilien usw.

Weitere Literatur

Ein gutes Buch zu diesem Thema:

  • Steurplanung KMU von Roger M. Cadosch. 3. Auflage. 2017.9


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Quellenverzeichnis

1
Tagesanzeiger. (2025). Datenkrake Steueramt? «Es geht darum, dass das Steuerrecht vollzogen wird». Abgerufen unter https://www.tagesanzeiger.ch/wohnsitzabklaerung-in-zuerich-so-kontrolliert-das-steueramt-207150814676 am 2025-12-28.

2
Blick. (2023). Die kleinen Vasellas der Schweiz. (Ein Lotto-Millionär, ein Raiffeisen-Filialleiter und Pensionskassen-Bezüger liefen ebenfalls auf mit angeblichen Wohnsitzwechseln). Abgerufen unter https://www.blick.ch/schweiz/ein-lotto-millionaer-ein-raiffeisen-filialleiter-und-pensionskassen-bezueger-liefen-ebenfalls-auf-mit-angeblichen-wohnsitzwechseln-die-kleinen-vasellas-der-schweiz-id18288524.html am 2025-12-28.

3

4
Der Schweizerische Bundesrat. (2025). Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). Abgerufen unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1984/543_543_543/de am 2025-12-28.

5
Informationsstelle AHV/IV. (2025). Obligatorische Unfallversicherung UVG. (Stand am 1. Januar 2025). Abgerufen unter https://www.ahv-iv.ch/p/6.05.d am 2025-12-28.

6
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. (2020). Steueroptimierung durch Anpassung der Privatbezüge. (KMU Portal). Abgerufen unter https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/finanzielles/steuern/besteuerung-einzel-und-personengesellschaften/steueroptimierung.html am 2025-12-28.

7
Bundesamt für Sozialversicherungen. (2025). WML 21. Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML). (gültig ab 01.01.2019, Stand 01.01.2026). Abgerufen unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6944 am 2025-12-28.

8
Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. (2025). Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). (Stand am 1. Januar 2025). Abgerufen unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de am 2025-12-28.

9
Cadosch, Roger M. (2017). Steuerplanung KMU. (3. Auflage).

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